Öffnungsstufe 1 ab Samstag, 15.05.21 in Freiburg
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Das gilt in Freiburg derzeit
In Freiburg liegt die 7-Tages-Inzidenz derzeit stabil unter dem Grenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner_innen bei sinkender Tendenz. Die neue Verordnung der Corona-Verordnung des Landes sieht dann Öffnungsschritte zum Beispiel für Hotels und Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Alle derzeit gültigen Regeln finden Sie hier im Überblick.
Welche Einschränkungen gelten aktuell?
Die neue Verordnung der Corona-Verordnung des Landes sieht Öffnungsschritte für eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 vor in einem dreistufigen Verfahren. Dabei gelten Test- und Hygienekonzepte sowie Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung. Die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt ist weiterhin Maßstab für zusätzliche Lockerungen oder Verschärfungen. Aktuell liegt der Inzidenzwert über dem Grenzwert von 50, aber unter dem Grenzwert von 100, der für die „Bundesnotbremse“ maßgeblich ist. Basis für die 7-Tages-Inzidenz sind die offiziellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Öffnungsstufe 1
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, was in Freiburg der Fall ist, gilt ab Samstag, 15. Mai, folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1:
Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Ferienwohnungen oder Campingplätzen.
Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr.
Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen.
Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden.
Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien.
Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten.
Öffnung von Archiven und Bibliotheken.
Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich.
Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen von zehn Schülerinnen und Schülern.
Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen von bis zu 20 Personen.
Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen bis 20 Personen.
Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen.
Masken- und Testpflicht und Hygienekonzepte
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen.
Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.
Als Testnachweis gilt ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.