Neue Corona-VO Sport ab 29.01.2022
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Es gilt die Corona-Alarmstufe I:
im Freien | in geschlossenen Räumen | |
SportlerInnen | 2G für alle | |
Ehrenamtliche (z.B. TrainerInnen) | ||
ZuschauerInnen |
Ausnahmen
Kinder unter 6 Jahre, die noch nicht zur Schule gehen.
SchülerInnen unter 18 Jahre haben keine Nachweispflicht.
Der Schülerausweis gilt in den Schulferien nicht als Testnachweis!
Nicht immunisierte SchülerInnen müssen somit einen negativen Antigen-Test nachweisen.